
Arbeitslosenversicherung
Als Grenzgänger ist der Arbeitnehmer pflichtversichert. Die
Pflichtversicherung ist zwischen der Schweiz und Deutschland
folgendermaßen geregelt:
Im Falle einer Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber die
Kurzarbeiterentschädigung. Bei Arbeitslosigkeit nach Entlassung aus der
Schweiz, erhält der Grenzgänger nach einer vergleichbaren Tätigkeit in
Deutschland, die gleiche Entschädigung aus der Arbeitslosenversicherung
wie ein Inlandsbeschäftigter. Der Beitrag beträgt 3,0% vom Bruttolohn,
(1,5% AG / 1,5% AN), max. aus 90.000,- SFr.
Anspuchsvoraussetzung: In den 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit muß der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate in der Schweiz tätig gewesen sein.
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